DE:Deutschland/Wendeverbot

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Diese Seite dient der Orientierung, ob in einer spezifischen Straßensituation nach deutschem Recht ein Wendeverbot existiert, das durch eine Beschränkungsrelation kartiert werden sollte.

Straßenverkehrsordnung

Die StVO erwähnt das Wenden und andere Vorgänge zum Wechsel der Richtungsfahrbahnen an folgenden Stellen.

Eine Definition, was unter Wenden zu verstehen ist, erfolgt nicht.

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

Zeichen 272: Verbot des Wendens

Zeichen 272.svg Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.

Zeichen 209-214: Vorgeschriebene Fahrtrichtungen

Weisser Pfeil auf blauem Grund, Beispiel:
Zeichen 214.svg Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.

Zeichen 297: Pfeilmarkierungen

Zeichen 297.svg Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.

Zeichen 327 Tunnel

Zeichen 327.svg Ge- oder Verbote
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.


Definitionen und Interpretationen

Für viele Situationen lässt die StVO Interpretationslücken. Diese werden im allgemeinen durch Urteile der Gerichte geschlossen.

Insbesondere beim Wechsel von Richtungsfahrbahnen, die keine Autobahnen oder -straßen sind, gibt es Interpretationsspielräume zu folgenden Fragen:

  1. An einer Kreuzung ist eine Linksabbiegerspur eingerichtet. Folgt jemand, der zunächst links einlenkt und dann weiter auf die andere Richtungsfahrbahen fährt, dem Linkspfeil und hält sich somit an das Gebot der Pfeilmarkierungen? Die Fortsetzung der Bewegung ist in der zitierten Regel nicht untersagt.
  2. Was ist "Wenden" und was ist "zweimaliges Abbiegen"?

Für solche Interpretationen sind typischerweise die Gerichte zuständig.

Differenzierung von "Wenden" und "zweimaligem Abbiegen"

Zur Differenzierung von "Wenden" und "zweimaligem Abbiegen" gibt es eine klare Definition des OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 30.07.1980, Az. 3 Ss 63/80), die weithin zu diesem Thema zitiert wird:
"Ein Wenden i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO liegt nicht vor, wenn ein Fahrzeugführer auf einer durch einen breiten Mittelstreifen unterteilten Straße sein Fahrzeug so von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung bringt, daß dieses mit seiner ganzen Länge auf einer bevorrechtigten kreuzenden Straße eingeordnet ist."

Mithin ist also die Länge des Fahrzeugs in Bezug auf die Breite des Mittelstreifens von Bedeutung.

Dies bestätigt das OLG Nürnberg Entscheidung vom 03.11.2008, Az. 1 U 1841/08, NZV 2009, 290 in einer ähnlichen Situation, dass die Regel des Abbiegens so lange gilt, bis das Fahrzeug in die ursprünglich kreuzende Straße in Längsrichtung eingeordnet ist. Das weitere rechtliche Schicksal folgt dann den Vorschriften über diese Straße: "Die Pflicht des nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmers, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen (§ 9 Abs. 3 StVO), gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen der nicht bevorrechtigten Straße durch Verkehrsinseln getrennt oder gegeneinander versetzt sind. Etwas anderes gilt, wenn sich der Abbiegende – z.B. durch Passieren eines Fahrbahnteilers, der breiter ist als sein Fahrzeug lang – bereits vollständig in den Verkehr der bevorrechtigten Straße eingeordnet hat und damit aus Sicht des Entgegenkommenden als Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße erscheint."

Im gegenteiligen Fall liegt Wenden vor: "Auf Straßen, die durch Mittelstreifen getrennte Fahrbahnen aufweisen wird gewendet, wenn der Mittelstreifen so schmal ist, dass er in einem Bogen umfahren werden kann (KG Berlin VM 81, 67)", zitiert in sicherestrassen.de (Suche Wenden)

Ebenso: "Ein Wenden im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO wird auch angenommen, wenn sich zwischen zwei getrennten Richtungsfahrbahnen nur ein schmaler Grünstreifen befindet, so daß Fahrbahnwechsel noch in einem Bogen und nicht erst nach einem Stück Geradeausfahrt möglich ist (BGH NJW 1982, 2454 , 2455 = VerkMitt 1982 Nr. 78).", Zitiert in Deubner

Umkehren auf einer Nebenfahrbahn der Autobahn

[Bundesgerichtshof - Beschl. v. 28.05.1982, Az.: 4 StR 224/81], [zitiert im Verkehrslexikon]

"Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der Richtungsfahrbahn spitzwinklig nach links in die Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn abzweigt und nach Durchfahren der (hier 200 m langen) Verbindungsstraße an deren Ende nach links in die Autobahnausfahrt abbiegt, verstößt nicht gegen das Verbot des Wendens auf Autobahnen (§ 18 Abs. 7 StVO)."

Fazit

Entsprechend unserer "On the ground"-Regel und "Don't_map_local_legislation" sollten wir Wendeverbots-Relationen nur dort anbringen, wo das Verbot explizit durch Verkehrszeichen erteilt wurde.