DE:Kommunikation/BMI

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Anfrage von TobWen am 16.02.2009 an das Bundesministerium des Innern:

auf Anfrage

Antwort von Carola Ruppelt (Bürgerservice-Zentrum BMI, Bundesministerium des Innern) am 02.03.2009, 11:23 Uhr (Zeilenumbruch geändert):

Sehr geehrter Herr Wendorff,

für Ihre Anfrage vom 12. Februar 2009 danke ich Ihnen. Nach 
Beteiligung der Fachreferate kann ich Ihnen Folgendes zu Ihrer 
Anfrage mitteilen:

Aus wahlrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Nutzung 
der in der Bekanntmachung von Wahlbezirken genannten Straßennamen. 
Anlass für datenschutzrechtlich motivierte Bedenken wegen der 
"Übernahme einer Datenbank" nach §§ 87a f. UrhG wird im BMI 
ebenfalls nicht gesehen. 

Wenn man in der Einteilung und Bekanntmachung von Wahlgebieten denn 
überhaupt eine "Datenbank" (von Straßennamen) im Sinne von §§ 87a f. 
UrhG sehen will, so wird der Sachverhalt, dass "deren [d.h. der 
Straßennamen] Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach 
Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert." nicht gesehen. 
Der Aufwand gilt der Festlegung des Gebiets unter Berücksichtigung 
der im Gebiet lebenden Personen, nicht der Beschaffung oder 
Darstellung von Straßennamen um das jeweilige Gebiet zu bezeichnen 
und abzugrenzen. Mithin hat BMI keine urheberrechtlich motivierten 
Einwände dagegen, dass in der Beschreibung von Wahlgebieten genannte 
Straßennamen zu einem Abgleich mit den Angaben in einer digitalen 
Straßenkarte verwendet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Carola Ruppelt

Bürgerservice-Zentrum BMI
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Bundesministerium des Innern
Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin
Internet: www.bmi.bund.de