DE:Kommunikation/BMI
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Anfrage von TobWen am 16.02.2009 an das Bundesministerium des Innern:
auf Anfrage
Antwort von Carola Ruppelt (Bürgerservice-Zentrum BMI, Bundesministerium des Innern) am 02.03.2009, 11:23 Uhr (Zeilenumbruch geändert):
Sehr geehrter Herr Wendorff, für Ihre Anfrage vom 12. Februar 2009 danke ich Ihnen. Nach Beteiligung der Fachreferate kann ich Ihnen Folgendes zu Ihrer Anfrage mitteilen: Aus wahlrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Nutzung der in der Bekanntmachung von Wahlbezirken genannten Straßennamen. Anlass für datenschutzrechtlich motivierte Bedenken wegen der "Übernahme einer Datenbank" nach §§ 87a f. UrhG wird im BMI ebenfalls nicht gesehen. Wenn man in der Einteilung und Bekanntmachung von Wahlgebieten denn überhaupt eine "Datenbank" (von Straßennamen) im Sinne von §§ 87a f. UrhG sehen will, so wird der Sachverhalt, dass "deren [d.h. der Straßennamen] Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert." nicht gesehen. Der Aufwand gilt der Festlegung des Gebiets unter Berücksichtigung der im Gebiet lebenden Personen, nicht der Beschaffung oder Darstellung von Straßennamen um das jeweilige Gebiet zu bezeichnen und abzugrenzen. Mithin hat BMI keine urheberrechtlich motivierten Einwände dagegen, dass in der Beschreibung von Wahlgebieten genannte Straßennamen zu einem Abgleich mit den Angaben in einer digitalen Straßenkarte verwendet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Carola Ruppelt Bürgerservice-Zentrum BMI ______________________________ Bundesministerium des Innern Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin Internet: www.bmi.bund.de