DE:Switzerland:Graubünden
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Kanton Graubünden, Schweiz |
Länge: 46.8, Breite: 9.64 |
Weitere Links: |
Capital
(some ways)
Municipalities
Few highways, but many pistes (Breil/Brigels (46.774,9.0678, OSNM, OSM))
All roads tracked.
Öffentlicher Verkehr (RhB & PostAuto)
- RhB hat veröffentlichung sämtlicher Linien auf OSM zugestimmt, ich habe alles eingetragen. Bitte auf Fehler überprüfen. Netzplan (pdf) kann ich auf anfrage mailen, auf der webseite nur als flash :-S
- Postautolinien verlangen genaue Kenntnis der Strecke, deshalb kann ich da nicht weiter helfen :(
--RalpH himself 12:28, 17 April 2009 (UTC)
Strassen
Das Strassengesetz des Kantons Graubünden vom 1. September 2005 regelt die Einteilung der Strassen und Wege im Kanton Graubünden:
- Art. 3 - Strassen- und Wegkategorien
- 1. Die Strassen werden eingeteilt in National-, Kantons- und Gemeindestrassen.
- 2. Die Wege werden eingeteilt in Rad-, Geh-, Fuss- und Wanderwege.
- Art. 5 - Kantonsstrassen
- 1. Als Kantonsstrassen gelten die Haupt- und Verbindungsstrassen. Sie stehen im Eigentum und unter der Hoheit des Kantons.
- 2. Hauptstrassen sind die von der Regierung bezeichneten Anlagen für den überregionalen Durchgangsverkehr.
- 3. Verbindungsstrassen sind alle anderen Kantonsstrassen.
- Art. 6 - Langsamverkehr
- 1. Der Langsamverkehr im Sinne dieses Gesetzes umfasst insbesondere den Fussverkehr und das Wandern, das Radfahren sowie die Fortbewegung mit fahrzeugähnlichen Geräten.
- 2. Die Gemeinden sind für den Langsamverkehr zuständig. Sie bauen, kennzeichnen, signalisieren und unterhalten die Rad- und Gehwege sowie die Fuss- und Wanderwege unter Vorbehalt von Artikel 38 Absatz 2 und 3.
- 3. Die Gemeinden sorgen dafür, dass Rad- und Gehwege sowie Fuss- und Wanderwege möglichst gefahrlos benützt werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.
- 4. Der Kanton koordiniert die Planung der Fuss- und Wanderwege gestützt auf die Gesetzgebung des Bundes.
- 5. Für die Belange der Fuss- und Wanderwege können die Gemeinden und der Kanton private Fachorganisationen beiziehen und diesen vertraglich einzelne Aufgaben übertragen.
- 6. Kantonale Fachstelle für den Langsamverkehr ist das Tiefbauamt.
- Art. 7 - Anspruch auf eine Kantonsstrasse
- 1. Der Kanton erschliesst jede Gemeinde mit einer Kantonsstrasse. Der Anspruch der Gemeinden ist auf eine einzige Verbindung beschränkt.
- 2. Der gleiche Anspruch gilt auch für die Erschliessung einer Gemeindefraktion, sofern sie mindestens 50 Einwohnerinnen und Einwohner mit ständigem Wohnsitz zählt.
- 3. Als Gemeindefraktion gilt eine historisch gewachsene, von der Hauptsiedlung der Gemeinde klar abgesetzte Häusergruppe oder eine Streusiedlung längs einer gemeinsamen Haupterschliessung.
- 4. Die Verbindung mit einer Kantonsstrasse reicht bei einer Gemeinde bis zum Ende der Hauptsiedlung und bei einer Gemeindefraktion so weit, als sie der Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner zur Erschliessung dient.
- 5. Bei Realisierung einer Ortsumfahrung hat die Gemeinde die bisherige Verbindung zu übernehmen. Sie hat weiterhin Anspruch auf einen einzigen kantonalen Anschluss bis zum Ortsbeginn.
- 6. Die Verbindung besteht grundsätzlich in einer für Motorfahrzeuge befahrbaren Strasse. Ausnahmsweise können andere Lösungen, namentlich Seilbahnen, vorgesehen werden.